Bundesrecht konsolidiert

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Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 47/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für Verbringungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Jede Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente im Sinne dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze bedarf der Zustimmung oder Genehmigung der zuständigen österreichischen Behörde.
  2. Absatz 2,Wer radioaktive Abfälle entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung über die österreichische Staatsgrenze verbracht hat, hat diese unverzüglich über die von ihm zur Verbringung über die österreichische Staatsgrenze benützte Grenzübergangsstelle aus Österreich zu verbringen. Die zuständige österreichische Behörde kann, wenn dies aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit erforderlich ist, nach Konsultation mit der Behörde des Nachbarstaates eine andere Grenzübergangsstelle anordnen oder dieser zustimmen.
  3. Absatz 3,Für amtliche Verbringungen, die unter diese Verordnung fallen, ist zuvor ein Antrag einzubringen, wobei der einheitliche Begleitschein gemäß Anlage 1 zu verwenden ist. Die Verwendung des einheitlichen Begleitscheins ist für einen ordnungsgemäß gestellten Antrag unabdinglich.
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Genehmigung kann sich auf mehrere Verbringungen erstrecken, wenn
    1. Ziffer eins
      die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente, auf die er sich bezieht, im Wesentlichen dieselben physikalischen, chemischen und radioaktiven Eigenschaften aufweisen und
    2. Ziffer 2
      diese Verbringungen von demselben Besitzer zu demselben Empfänger durchgeführt werden sollen und dieselben zuständigen Behörden eingeschaltet werden und
    3. Ziffer 3
      bei einer Durchfuhr durch Drittländer diese über dieselbe Grenzübergangsstelle der Ein- und Ausfuhr in die bzw. aus der Gemeinschaft und über dieselbe Grenzübergangsstelle des oder der betroffenen Drittländer erfolgen soll, es sei denn, es besteht eine anders lautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.
  5. Absatz 5,Zusätzliche Auflagen für die Genehmigung einer Verbringung sind von der zuständigen österreichischen Behörde dem einheitlichen Begleitschein beizufügen.
  6. Absatz 6,Bei jeder unter diese Verordnung fallenden Verbringung ist unbeschadet aller sonstigen aufgrund anderweitiger einschlägiger Rechtsvorschriften erforderlichen Begleitdokumente der ausgefüllte einheitliche Begleitschein mitzuführen, der alle erforderlichen Genehmigungen enthält. Diese Unterlagen sind der zuständigen österreichischen Behörde auf Verlangen jederzeit zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für jene Fälle, in denen eine Genehmigung für mehrere, in ein und demselben Dokument zusammengefasste Verbringungen erteilt worden ist.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104256

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/47/P4/NOR40104256

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