Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
19.02.2009
Außerkrafttretensdatum
31.07.2020
Abkürzung
RAbf-VV 2009
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Geltungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, festgelegten Freigrenzen Überschreiten. (2)Absatz 2,Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen
Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß § 36c Abs. 1 Strahlenschutzgesetz – StrSchG, BGBl. Nr. 227/1969,Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, anfallen.Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, anfallen.
Schlagworte
Aktivitätskonzentration
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20006207
Dokumentnummer
NOR40104254