Absatz eins,Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.