Kurztitel

Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

19.02.2009

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020

Abkürzung

RAbf-VV 2009

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Geltungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente aus dem, in das oder durch das Bundesgebiet, wenn die Aktivitätsmengen oder -konzentrationen der Lieferung die in Anlage 1 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, festgelegten Freigrenzen Überschreiten.
  2. Absatz 2,Nicht dem Geltungsbereich dieser Verordnung unterliegen
    1. Ziffer eins
      Verbringungen ausgedienter Strahlenquellen, die für ihren Einsatzzweck keine Verwendung mehr finden oder finden sollen, an Lieferanten oder Hersteller von Strahlenquellen oder Institutionen gemäß Paragraph 36 c, Absatz eins, Strahlenschutzgesetz – StrSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,,
    2. Ziffer 2
      Verbringungen radioaktiver Stoffe, die durch Aufarbeitung für eine weitere Verwendung wiedergewonnen wurden und
    3. Ziffer 3
      Verbringungen von radioaktiven Abfällen, die bei Arbeiten mit natürlichen Strahlenquellen im Sinne der Natürlichen-Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, anfallen.

Schlagworte

Aktivitätskonzentration

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020

Gesetzesnummer

20006207

Dokumentnummer

NOR40104254