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Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009 § 7

Kurztitel

Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 434/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TGD-VO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Verträge

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für jeden TGD-Betrieb ist mit dem TGD-Tierhalter ein Teilnahmevertrag abzuschließen. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Tiergesundheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Name, Adresse und Kontaktdaten des TGD-Tierhalters (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse),
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse des Betriebes (wenn nicht mit Tierhalter ident),
    4. Ziffer 4
      die Betriebsnummer (LFBIS-Nummer des Betriebes),
    5. Ziffer 5
      Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
    6. Ziffer 6
      Verpflichtungserklärung,
    7. Ziffer 7
      Kündigungsklausel und
    8. Ziffer 8
      Teilnahmebeginn.
    Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  2. Absatz 2,Der Teilnahmevertrag zwischen dem jeweiligen Tiergesundheitsdienst und dem Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Tiergesundheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Name des Tierarztes,
    3. Ziffer 3
      Nummer des Tierärzteausweises,
    4. Ziffer 4
      Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Telefax, e-mail-Adresse) des Berufssitzes/der Praxis des Tierarztes,
    5. Ziffer 5
      Angaben über Hausapotheke, Teilnahme an einer Tierärztegesellschaft, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis,
    6. Ziffer 6
      Zahlungsmodalitäten für Beiträge,
    7. Ziffer 7
      Verpflichtungserklärung,
    8. Ziffer 8
      Kündigungsklausel und
    9. Ziffer 9
      Teilnahmebeginn.
    Im Falle des Geflügelgesundheitsdienstes (GGD) tritt an die Stelle des Teilnahmevertrages die Beitrittserklärung.
  3. Absatz 3,Der Betreuungsvertrag gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zwischen dem TGD-Tierhalter und dem TGD-Tierarzt hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name des Tiergesundheitsdienstes,
    2. Ziffer 2
      Name, Adresse und LFBIS-Nummer des TGD-Tierhalters;
    3. Ziffer 3
      Name und Adresse des TGD-Betreuungstierarztes,
    4. Ziffer 4
      Art der zu betreuenden Tiere,
    5. Ziffer 5
      Modalitäten der Abrechnung,
    6. Ziffer 6
      Kündigungsklausel,
    7. Ziffer 7
      Gültigkeitsklausel und
    8. Ziffer 8
      Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
    Der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes ist eine Kopie des Betreuungsvertrages zu übermitteln. Die Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages beträgt zwei Monate. Eine einvernehmliche Lösung des Betreuungsverhältnisses ist jederzeit möglich. Jede Lösung des Betreuungsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Vertragsformulare sind vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Werden vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Absatz eins, 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden. Wird vom Bundesminister für Gesundheit ein Formular, das vom Beirat „Tiergesundheitsdienst Österreich“ empfohlen wurde, kundgemacht, so ist dieses zu verwenden oder ein inhaltlich entsprechendes Formblatt des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes.
  5. Absatz 5,Die Lösung von Vertragsverhältnissen sowie Änderungen von Verträgen oder Vertragsbestandteilen sind von den Vertragspartnern der Geschäftsstelle des jeweiligen Tiergesundheitsdienstes unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Weiters sind alle Änderungen im Bereich des jeweiligen TGD-Teilnehmers, die Rückwirkungen auf Verträge haben, den jeweiligen Vertragspartnern und der Geschäftsstelle unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112917

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/434/P7/NOR40112917

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