Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben § 6

Kurztitel

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

10.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 6,

Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach Paragraph 36, Absatz eins und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112454

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