Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 6
10.12.2009
VgEV
93/01 Eisenbahn
Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach Paragraph 36, Absatz eins und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.
12.09.2018
20006583
NOR40112454