Kurztitel

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

10.12.2009

Abkürzung

VgEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufzeichnungspflichten

Paragraph 6,

Das Eisenbahnunternehmen hat über die Durchführung genehmigungsfreier Vorhaben nach Paragraph 36, Absatz eins und 3 EisbG Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für eine genehmigungsfreie Bauführung hervorgeht. Die Aufzeichnungen sind den für den Bau und die Instandhaltung wesentlichen Unterlagen beizugeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112454