Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben § 4

Kurztitel

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrzeuge

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
  2. Absatz 2,Zweiwegefahrzeuge im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112452

Navigation im Suchergebnis