Absatz eins,Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 4
10.12.2009
VgEV
93/01 Eisenbahn
12.09.2018
20006583
NOR40112452