Kurztitel

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.12.2009

Abkürzung

VgEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrzeuge

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Kleinstfahrzeuge mit Schienenfahrwerk im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Schienenfahrzeuge mit einer Eigenmasse von maximal 3,5 Tonnen, die ausschließlich mit einer Höchstgeschwindigkeit bis zu 20 km/h fahren.
  2. Absatz 2,Zweiwegefahrzeuge im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, EisbG sind Fahrzeuge, die sowohl auf Straßen als auch auf Gleisen fahren können.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112452