Bundesrecht konsolidiert

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Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben § 2

Kurztitel

Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

10.12.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VgEV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Genehmigungsfreie Vorhaben

Paragraph 2,

Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich

  1. Ziffer eins
    bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
  2. Ziffer 2
    bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
  3. Ziffer 3
    für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.

Schlagworte

Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112450

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