Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
10.12.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VgEV
Index
93/01 Eisenbahn
Text
Genehmigungsfreie Vorhaben
§ 2.Paragraph 2,
Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich
bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.
Schlagworte
Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
Im RIS seit
18.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2018
Gesetzesnummer
20006583
Dokumentnummer
NOR40112450