bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
Verordnung genehmigungsfreier Eisenbahn-Vorhaben
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph 2
10.12.2009
VgEV
93/01 Eisenbahn
Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in Paragraph 36, Absatz eins, letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich
Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
12.09.2018
20006583
NOR40112450