Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung § 3

Kurztitel

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 405/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KRBV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Finanzbuchführung, Inventar

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Berichtspflicht sind Bücher zu führen. Für die Finanzbuchführung, das Inventar und die Inventurverfahren gelten die Paragraphen 190 bis 192 UGB.
  2. Absatz 2,Durch einen Kontenplan ist sicherzustellen, dass die verbuchten Geschäftsvorfälle nach einer sachlichen und zeitlichen Ordnung erfasst, in ihrer Entwicklung und Abwicklung verfolgt und einfach nachvollzogen werden können.

Im RIS seit

12.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112125

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