Kurztitel

Krankenanstalten-Rechnungsabschluss-Berichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2009,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Abkürzung

KRBV

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Finanzbuchführung, Inventar

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur ordnungsmäßigen Erfüllung der Berichtspflicht sind Bücher zu führen. Für die Finanzbuchführung, das Inventar und die Inventurverfahren gelten die Paragraphen 190 bis 192 UGB.
  2. Absatz 2,Durch einen Kontenplan ist sicherzustellen, dass die verbuchten Geschäftsvorfälle nach einer sachlichen und zeitlichen Ordnung erfasst, in ihrer Entwicklung und Abwicklung verfolgt und einfach nachvollzogen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112125