Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
02.12.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
77 Kunst, Kultur
Text
Gliederung der Sammlung der Österreichischen Mediathek
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Sammlung der Österreichischen Mediathek gliedert sich wie folgt:
in Österreich erschienene und/oder hergestellte audiovisuelle Medien;
im Ausland erschienene und/oder hergestellte AV-Medien mit Österreich-Bezug sowie AV-Medien von allgemeinem Interesse in Auswahl;
nicht publizierte AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;
multidisziplinär verwendbares audiovisuelles Quellenmaterial (aktive Dokumentation);
in Österreich empfangenes Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstige Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug.
(2)Absatz 2,Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen. (3)Absatz 3,Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Schlagworte
Informationsdienst
Im RIS seit
12.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2016
Gesetzesnummer
20006562
Dokumentnummer
NOR40112070