Kurztitel

Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 400 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

02.12.2009

Text

Gliederung der Sammlung der Österreichischen Mediathek

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Sammlung der Österreichischen Mediathek gliedert sich wie folgt:
    1. Ziffer eins
      in Österreich erschienene und/oder hergestellte audiovisuelle Medien;
    2. Ziffer 2
      im Ausland erschienene und/oder hergestellte AV-Medien mit Österreich-Bezug sowie AV-Medien von allgemeinem Interesse in Auswahl;
    3. Ziffer 3
      nicht publizierte AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;
    4. Ziffer 4
      multidisziplinär verwendbares audiovisuelles Quellenmaterial (aktive Dokumentation);
    5. Ziffer 5
      in Österreich empfangenes Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstige Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug.
  2. Absatz 2,Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 4, des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 533 aus 1923,, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß Paragraph 10, Absatz 4, enthaltenen Bestimmungen.
  3. Absatz 3,Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.