(3a)Absatz 3 a,Abweichend von Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 können Erzeugerbetriebe, die gemäß Abs. 1 für das Haltungssystem „Freilandhaltung“ registriert sind und denen ein Erzeugercode für das genannte Haltungssystem zugewiesen ist, die erzeugten Eier im Falle von auf Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlichen Beschränkungen, die den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf ins Freie beschränken, für die Dauer dieser Beschränkungen als Eier des Produktionssystems „Bodenhaltung“ vermarkten, sofern die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 dafür festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.Abweichend von Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, können Erzeugerbetriebe, die gemäß Absatz eins, für das Haltungssystem „Freilandhaltung“ registriert sind und denen ein Erzeugercode für das genannte Haltungssystem zugewiesen ist, die erzeugten Eier im Falle von auf Grundlage des Unionsrechts verhängter veterinärrechtlichen Beschränkungen, die den Zugang der Legehennen zu einem Auslauf ins Freie beschränken, für die Dauer dieser Beschränkungen als Eier des Produktionssystems „Bodenhaltung“ vermarkten, sofern die in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, dafür festgelegten Mindestanforderungen eingehalten werden.