(1)Absatz eins,Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (§ 5 Abs. 2) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (§ 5 Abs. 3) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 zu berücksichtigen.Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (Paragraph 5, Absatz 2,) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (Paragraph 5, Absatz 3,) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu berücksichtigen.