Bundesrecht konsolidiert

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Vermarktungsnormen für Eier § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktungsnormen für Eier

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 365/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

17.11.2009

Außerkrafttretensdatum

14.03.2017

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zulassung der Erzeugerbetriebe

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Behörde hat gemäß der Richtlinie 2002/4/EG für Zwecke der ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Eier die Registrierung von Erzeugerbetrieben auf Antrag vorzunehmen und diesen Betrieben zugleich einen Erzeugercode (Paragraph 5, Absatz 2,) zuzuweisen. Im Falle einer zusätzlichen Beantragung von Stallnummern (Paragraph 5, Absatz 3,) ist für jeden Stall ein Erzeugercode zuzuweisen, der die jeweilige Stallnummer einschließt. Bei der Registrierung hat die Behörde insbesondere die Mindestanforderungen des Anhangs römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Erzeugerbetriebe haben der Behörde die für eine Registrierung erforderlichen Angaben gemäß Nummer 1 des Anhangs zur Richtlinie 2002/4/EG bekannt zu geben. Bereits registrierte Erzeugerbetriebe haben der Behörde jegliche Änderung der erfassten Daten umgehend mitzuteilen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung als Erzeugerbetrieb ist durch die Behörde zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt werden oder
    2. Ziffer 2
      registrierte Erzeugerbetriebe Änderungen der erfassten Daten nicht mitteilen.
  4. Absatz 4,Auf eine bestehende Registrierung als Erzeugerbetrieb kann durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung verzichtet werden. Der Verzicht wird mit dem Datum wirksam, welches der Registrierungsinhaber bestimmt hat, frühestens jedoch mit jenem Tag, an dem die Verzichtserklärung der Behörde zugekommen ist. Die Behörde hat den Verzicht zu bestätigen.
  5. Absatz 5,Die Registrierung der Erzeugerbetriebe ist über die elektronische Datenbank des Geflügelgesundheitsdienstes Österreich (Österreichische Qualitätsgeflügelvereinigung, QGV) abzuwickeln. Die Datenbank ist im gegenständlichen Bereich seitens der Behörde durch unverzügliche Eingabe gegebenenfalls neu vorliegender Daten ständig aktuell zu halten.

(6) Zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von Eiern ist den Kontrollorganen sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, der Zugang zur elektronischen Datenbank zu gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat Zugriff auf die in der Datenbank gespeicherten Daten.

Schlagworte

Veterinärrecht

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2017

Gesetzesnummer

20006528

Dokumentnummer

NOR40111693

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