(3)Absatz 3,Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß § 5, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß Paragraph 5,, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.