Kurztitel

Vermarktungsnormen für Eier

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

17.11.2009

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007 Seite 1 und
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EG) Nr. 589 aus 2008, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, Amtsblatt Nummer L 163 vom 24.6.2008 Seite 6.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt nicht für Eier, die der Erzeuger im Rahmen des Abhof-Verkaufs oder im Verkauf an der Tür unmittelbar an den Endverbraucher abgibt.
  3. Absatz 3,Weiters gilt diese Verordnung, ausgenommen die Vorschriften zur Kennzeichnung der einzelnen Eier gemäß Paragraph 5,, nicht für Eier, die der Erzeuger dem Endverbraucher durch Verkauf auf einem örtlichen öffentlichen Markt unmittelbar abgibt.
  4. Absatz 4,Im Falle von Absatz 2 und 3 darf keine Sortierung nach Güte- oder Gewichtsklassen vorgenommen werden.