Bundesrecht konsolidiert

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Bausparkassengesetzverordnung § 7

Kurztitel

Bausparkassengesetzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 355/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 317/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSpkV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Einsatz des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
  2. Absatz 2,Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die Aufrechterhaltung der Zuteilungsfähigkeit geboten ist, können die Mittel des Fonds mit Zustimmung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) auch dann eingesetzt werden, wenn die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266319

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/355/P7/NOR40266319

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