Absatz eins,Die Mittel des Fonds sind zur Zinsstützung einzusetzen, wenn die Wartezeit für Bausparverträge ohne Zuführung außerkollektiver Mittel innerhalb von zwölf Monaten um mehr als ein halbes Jahr erhöht werden müsste.
Bausparkassengesetzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2024,
römisch fünf
Paragraph 7
30.11.2024
BSpkV
37/02 Kreditwesen
21.11.2024
20006506
NOR40266319