Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 459/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

20.09.2018

Abkürzung

ZEIMV

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).

Text

Ordnungsnormen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß Paragraphen 15 und 16 ZaDiG und Paragraph 11, E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
  2. Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Im RIS seit

10.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40159445

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