Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
20.09.2018
Abkürzung
ZEIMV
Index
37/02 Kreditwesen
Beachte
Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 31. März 2014 anzuwenden (vgl. § 7 Abs. 3).
Text
Ordnungsnormen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß §§ 15 und 16 ZaDiG und § 11 E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Bestimmungen zum harten Kernkapital gemäß Paragraphen 15 und 16 ZaDiG und Paragraph 11, E-Geldgesetz 2010 zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen.
(2)Absatz 2,Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Im RIS seit
10.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2018
Gesetzesnummer
20006508
Dokumentnummer
NOR40159445