Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.11.2009
Außerkrafttretensdatum
29.12.2011
Abkürzung
ZEIMV
Index
37/02 Kreditwesen
Text
Ordnungsnormen
§ 2.Paragraph 2,
Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den §§ 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln. Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den Paragraphen 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.
Im RIS seit
09.11.2009
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2012
Gesetzesnummer
20006508
Dokumentnummer
NOR40111277