Bundesrecht konsolidiert

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Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahlungs- und E-Geld-Institute-Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 352/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2009

Außerkrafttretensdatum

29.12.2011

Abkürzung

ZEIMV

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ordnungsnormen

Paragraph 2,

 Zahlungsinstitute haben entsprechend der Anlage A2 Daten über die Einhaltung der Eigenmittel gemäß den Paragraphen 15 und 16 ZaDiG zu übermitteln. Diese Meldungen haben sowohl Angaben zur Kontrolle der Einhaltung dieser Ordnungsnormen als auch die für ihre Herleitung maßgeblichen Angaben zu umfassen. Zahlungsinstitute haben die Daten zur Anlage A2 unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, spätestens aber bis zum zehnten Bankarbeitstag des Folgemonats zu übermitteln.

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2012

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40111277

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