Bundesrecht konsolidiert

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Badegewässerverordnung § 2

Kurztitel

Badegewässerverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 349/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BGewV

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Zielbestimmung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, in der Fassung der Entscheidung Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2001 Seite 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.
  2. Absatz 2,In Verfolgung dieses Zieles haben alle Badegewässer bis spätestens zum Ende der Badesaison 2015 zumindest eine „ausreichende“ Qualität (Anlage 8 Ziffer 2,) aufzuweisen. Weiters sind geeignete realistische und verhältnismäßige Maßnahmen zu ergreifen, um die Zahl der als „gut“ (Anlage 8 Ziffer 3,) oder „ausgezeichnet“ (Anlage 8 Ziffer 4,) eingestuften Badegewässer zu erhöhen.

Im RIS seit

17.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111317

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