Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist, in Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (im Folgenden: Wasserrahmenrichtlinie), Amtsblatt Nummer L 327 vom 22.12.2000 Seite 1, in der Fassung der Entscheidung Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2001 Seite 1, die Umwelt zu erhalten und zu schützen, ihre Qualität zu verbessern und die Gesundheit des Menschen zu schützen.