Bundesrecht konsolidiert

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Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien § 14

Kurztitel

Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 347/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch vier. Bildung der Schiedsgerichte

Zusammensetzung der einzelnen Schiedsgerichte

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei der Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung – bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 53,) – anwesend sein.
  2. Absatz 2,Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (Paragraph 17, Absatz 2,), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen.
  3. Absatz 3,Zur gültigen Zusammensetzung des Schiedsgerichts ist außerdem erforderlich, dass der Verhandlung und Beschlussfassung ein Sekretär zugezogen wird.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Gesetzesnummer

20006503

Dokumentnummer

NOR40111209

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