(2)Absatz 2,Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (§ 17 Abs. 2), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen.Tritt vor der Fällung des Schiedsspruchs eine Änderung in der Person eines der Schiedsrichter ein (Paragraph 17, Absatz 2,), so ist die mündliche Verhandlung in der geänderten Zusammensetzung unter Benützung der Klage, der zu den Akten gebrachten Beweise und des Verhandlungsprotokolls erneut durchzuführen.