Absatz eins,Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Diese müssen bei der Verhandlung sowie bei der Beschlussfassung – bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 53,) – anwesend sein.
Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2009,
Paragraph 14
01.01.2010