Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2009 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011

Index

56/01 Verstaatlichung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Mitwirkung des Antragstellers

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011

Gesetzesnummer

20006493

Dokumentnummer

NOR40111094

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