Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Mitwirkung des Antragstellers

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
  2. Absatz 2,Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.