Absatz eins,Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.
INVEKOS-GIS-V 2009
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,
Paragraph 9
20.10.2009
12.10.2011
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.