Bundesrecht konsolidiert

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INVEKOS-GIS-V 2009 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 338/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 330/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011

Index

56/01 Verstaatlichung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15.
Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Verwendung

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
  2. Absatz 2,Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Im RIS seit

12.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011

Gesetzesnummer

20006493

Dokumentnummer

NOR40111095

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