Kurztitel

INVEKOS-GIS-V 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

20.10.2009

Außerkrafttretensdatum

12.10.2011

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 15,

Gilt weiterin für Beihilfeanträge, die für die Kalenderjahre 2010 und 2011 gestellt wurden.

Text

Verwendung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.
  2. Absatz 2,Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.