Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Anerkennung von Erzeugerorganisationen für Fischereierzeugnisse
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
06.02.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Zum Zwecke der Überprüfung hat die Erzeugerorganisation den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2)Absatz 2,Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen.
(3)Absatz 3,Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4)Absatz 4,Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Kosten der Erzeugerorganisation den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6)Absatz 6,Hat die Erzeugerorganisation Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.Hat die Erzeugerorganisation Dritte eingeschaltet, gelten die Absatz eins bis 5 auch gegenüber diesen.
(7)Absatz 7,Die in den Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges der Erzeugerorganisation auch für den/die Rechtsnachfolger/in.Die in den Absatz eins bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Überganges der Erzeugerorganisation auch für den/die Rechtsnachfolger/in.
Schlagworte
Duldungspflicht, Geschäftsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Gesetzesnummer
20006189
Dokumentnummer
NOR40104138