Absatz eins,Zum Zwecke der Überprüfung hat die Erzeugerorganisation den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.