Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen § 1

Kurztitel

Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 318/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph eins,

Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang römisch eins der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Amtsblatt Nummer L 237 vom 10.9.1994, Seite 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 22.9.1995, Seite 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20006485

Dokumentnummer

NOR40110917

Navigation im Suchergebnis