Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2009,
römisch fünf
Paragraph eins
02.10.2009
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang römisch eins der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, Amtsblatt Nummer L 237 vom 10.9.1994, Seite 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG, Amtsblatt Nummer L 226 vom 22.9.1995, Seite 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.
29.09.2017
20006485
NOR40110917