(2)Absatz 2,Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Absatz eins, sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.