Absatz eins,Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.
Aquakultur-Seuchenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,
Paragraph 6
01.10.2009