Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Text

Behördliche Kontrolle und Überwachung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.
  2. Absatz 2,Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Absatz eins, sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.