Bundesrecht konsolidiert

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Aquakultur-Seuchenverordnung § 3

Kurztitel

Aquakultur-Seuchenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 315/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Überwachung der Aquakultur

Genehmigungspflicht von Betrieben

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Aquakulturbetriebe sowie solche Verarbeitungsbetriebe, in denen auch Tiere der Aquakultur aus Betrieben mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie römisch vier und römisch fünf gemäß Anhang 2 geschlachtet werden, bedürfen - sofern sie nicht gemäß Paragraph 4, lediglich zu registrieren sind - vor Aufnahme der Tätigkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2,Der Betreiber hat die Genehmigung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Betrieb seinen Sitz hat, zu beantragen und dabei entsprechende Unterlagen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben, vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Betriebes und Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail), Anschrift und Lage von zum Betrieb gehörenden Zuchtbetrieben;
    2. Ziffer 2
      eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes oder der zum Betrieb gehörigen Zuchtbetriebe;
    3. Ziffer 3
      persönliche Daten des Betreibers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
    4. Ziffer 4
      Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere (gegliedert nach Zuchtbetrieben),
    5. Ziffer 5
      Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion (gegliedert nach Zuchtbetrieben),
    6. Ziffer 6
      planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes und der einzelnen Zuchtbetriebe,
    7. Ziffer 7
      Angaben zur Wasserversorgung (bei Zuchtbetrieben) und Wasserableitung (bei Zuchtbetrieben und Verarbeitungsbetrieben),
    8. Ziffer 8
      Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.
    Hat ein Aquakulturbetrieb Zuchtbetriebe, welche sich in anderen Verwaltungsbezirken befinden, so sind die Antragsunterlagen auch für diese Behörden in Kopie vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Genehmigung ist nach Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie allenfalls nach Befassung und Beurteilung der für die Zuchtbetriebe jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass
    1. Ziffer eins
      das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern durch geeignete Maßnahmen minimiert wird;
    2. Ziffer 2
      die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen, die Aufzeichnungs-, Untersuchungs- und Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.
    Die Genehmigung für den Aquakulturbetrieb oder den Verarbeitungsbetrieb wird unter Zuteilung einer Genehmigungsnummer erteilt. Liegen Zuchtbetriebe außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirkshauptmannschaft, in dem der Aquakulturbetrieb seinen Sitz hat, ist der Genehmigungsbescheid allen Bezirksverwaltungsbehörden, in denen Zuchtbetriebe dieses Aquakulturbetriebes liegen, zuzustellen. Jedem zu einem genehmigten Aquakulturbetrieb gehörenden Zuchtbetrieb ist nach Genehmigung eine eigene Zulassungsnummer zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Im Genehmigungsbescheid sind erforderlichenfalls entsprechende Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen,
    2. Ziffer 2
      Vorschreibung bestimmter zusätzlicher Eigenkontrollmaßnahmen, Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs.
    Weitere Auflagen können auch nach Rechtskraft des Bescheides erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.
  5. Absatz 5,Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes (Paragraph 6,) hat durch die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Werden im Rahmen amtlicher Kontrollen von genehmigten Betrieben oder ihrer zugelassenen Zuchtbetriebe Mängel oder Missstände festgestellt, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber einem solchen Beseitigungsauftrag nicht nach oder sind die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen, so ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und diese hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen. Vom Entzug der Genehmigung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten wieder eingehalten werden. In diesem Fall ist die Genehmigung mit Bescheid auszusetzen. Diese Anordnung ist aufzuheben, sobald der Betreiber nachweist, dass der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt wurde.
  6. Absatz 6,Jede Änderung der in Absatz 2, genannten Daten ist der Genehmigungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

LFBIS-Nummer, Aufzeichnungspflicht, Untersuchungspflicht, Hygienevorkehrung

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2015

Gesetzesnummer

20006482

Dokumentnummer

NOR40110839

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