(5)Absatz 5,Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes (§ 6) hat durch die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Werden im Rahmen amtlicher Kontrollen von genehmigten Betrieben oder ihrer zugelassenen Zuchtbetriebe Mängel oder Missstände festgestellt, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber einem solchen Beseitigungsauftrag nicht nach oder sind die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen, so ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und diese hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen. Vom Entzug der Genehmigung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten wieder eingehalten werden. In diesem Fall ist die Genehmigung mit Bescheid auszusetzen. Diese Anordnung ist aufzuheben, sobald der Betreiber nachweist, dass der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt wurde.Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes (Paragraph 6,) hat durch die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Werden im Rahmen amtlicher Kontrollen von genehmigten Betrieben oder ihrer zugelassenen Zuchtbetriebe Mängel oder Missstände festgestellt, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber einem solchen Beseitigungsauftrag nicht nach oder sind die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen, so ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und diese hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen. Vom Entzug der Genehmigung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten wieder eingehalten werden. In diesem Fall ist die Genehmigung mit Bescheid auszusetzen. Diese Anordnung ist aufzuheben, sobald der Betreiber nachweist, dass der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt wurde.