Bundesrecht konsolidiert

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Gütesiegelverordnung § 2

Kurztitel

Gütesiegelverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 313/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Verwendung im geschäftlichen Verkehr

Paragraph 2,

Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.

Im RIS seit

27.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20006468

Dokumentnummer

NOR40110628

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