Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gütesiegelverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.09.2009
Außerkrafttretensdatum
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Verwendung im geschäftlichen Verkehr
§ 2.Paragraph 2,
Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des § 20 Abs. 3 GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden. Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.
Im RIS seit
27.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015
Gesetzesnummer
20006468
Dokumentnummer
NOR40110628