Gütesiegelverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2009,
Paragraph 2
30.09.2009
Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.