Kurztitel

Gütesiegelverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.09.2009

Text

Verwendung im geschäftlichen Verkehr

Paragraph 2,

Zur Verwendung im geschäftlichen Verkehr im Sinne des Paragraph 20, Absatz 3, GewO 1994 gehören insbesondere die Verwendung in der Geschäftskorrespondenz, im Internetauftritt und bei PR-Aktivitäten sowie das Anbringen auf Betriebsmitteln (zB Kraftfahrzeugen). Auf den in Verkehr zu bringenden Waren darf das Gütesiegel nicht angebracht werden.