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Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 291/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.09.2009

Außerkrafttretensdatum

04.02.2011

Abkürzung

TKZVO 2009

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Aufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, Amtsblatt Nummer L 174 vom 2. Juli 1997, Seite 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang römisch eins Kap. römisch fünf Ziffer eins Punkt 5, oder 1.7 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Amtsblatt Nummer L 3 vom 5. Jänner 2005, Seite 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
    2. Ziffer 2
      Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
    3. Ziffer 3
      Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TSG herangezogene Dienstleister;
    4. Ziffer 4
      Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; jedenfalls fallen darunter landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
    5. Ziffer 5
      Drittstaaten: Staaten, die nicht in Ziffer 14, genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
    6. Ziffer 6
      Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
    7. Ziffer 7
      Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
    8. Ziffer 8
      Farmwild:
      1. Litera a
        Wiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
      2. Litera b
        Wildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Ziffer 22, erfasst sind – , die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
    9. Ziffer 9
      Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung  2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007,);
    10. Ziffer 10
      Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
    11. Ziffer 11
      Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
    12. Ziffer 12
      Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht Eigentum des Händlers ist;
    13. Ziffer 13
      Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
    14. Ziffer 14
      innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:
      1. Litera a
        Mitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
      2. Litera b
        Mitgliedstaaten und Norwegen (EWR);
      3. Litera c
        Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
      4. Litera d
        Mitgliedstaaten und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1 aus 2008, des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.1.2009, Seite 89;
    15. Ziffer 15
      Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
    16. Ziffer 16
      Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,) fallen;
    17. Ziffer 17
      Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 505 aus 1994,);
    18. Ziffer 18
      Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 268 vom 14.9.1992, Seite 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
    19. Ziffer 19
      Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
    20. Ziffer 20
      Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
    21. Ziffer 21
      Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
    22. Ziffer 22
      Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
    23. Ziffer 23
      Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
    24. Ziffer 24
      Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
    25. Ziffer 25
      Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, oder eine Haltung gem. Ziffer 10, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
    26. Ziffer 26
      Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
    27. Ziffer 27
      Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);
  2. Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20006454

Dokumentnummer

NOR40110320

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