Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung sind:
- Ziffer einsAufenthaltsorte (zugelassene Kontrollstellen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1255/97 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Kontrollplans, Amtsblatt Nummer L 174 vom 2. Juli 1997, Seite 1): Orte, an denen Equiden, Rinder, Schweine, Schafe oder Ziegen gemäß Anhang römisch eins Kap. römisch fünf Ziffer eins Punkt 5, oder 1.7 Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 Amtsblatt Nummer L 3 vom 5. Jänner 2005, Seite 1) mindestens zwölf Stunden während einer Verbringung ruhen;
- Ziffer 2Behördliche Kontrollorgane: Personen, die als Organe der zuständigen Behörde Kontrollen nach dieser Verordnung durchführen;
- Ziffer 3Betreiber des VIS: der zur Führung des VIS gemäß Paragraph 8, Absatz eins, TSG herangezogene Dienstleister;
- Ziffer 4Betriebe: alle Einrichtungen, Anlagen oder - im Falle der Freilandhaltung – Orte, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken; jedenfalls fallen darunter landwirtschaftliche Betriebe, Handelseinrichtungen, Schlachtstätten, Sammelstellen, Aufenthaltsorte und Transporteure, soweit sie mit Schweinen, Schafen oder Ziegen tätig werden;
- Ziffer 5Drittstaaten: Staaten, die nicht in Ziffer 14, genannt sind sowie dort ausgenommene Gebiete;
- Ziffer 6Eigentransport: ein von einem landwirtschaftlichen Betrieb durchgeführter Transport, bei dem die Tiere auf einem Transportfahrzeug, für das der Betriebsinhaber des Herkunfts- beziehungsweise Bestimmungsbetriebes oder ein Betriebsangehöriger Zulassungsbesitzer oder Fahrzeughalter ist, zum Bestimmungsort transportiert werden;
- Ziffer 7Equiden: zur Gattung Equus der Familie der Equidae gehörende Tiere (Pferde, Ponies, Esel, Maultiere, Mulis, Zebras und Zebroide);
- Ziffer 8Farmwild:
- Litera aWiederkäuende Wildklauentiere, die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
- Litera bWildschweine: zur Spezies Sus scrofa der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere – soweit sie nicht in Ziffer 22, erfasst sind – , die wie Haustiere in Gefangenschaft gehalten, gezüchtet oder zum Zwecke der Fleischgewinnung getötet werden, soweit die Haltung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgt;
- Ziffer 9Geflügel: alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte, zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung dieser Vogelkategorien in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden (im Sinne der Geflügelpest-Verordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2007,);
- Ziffer 10Haltung: Einrichtungen, Anlagen, oder – im Falle der Freilandhaltung – Orte, an denen üblicherweise Geflügel, Equiden, Kamele, Farmwild oder Kaninchen im Sinne dieser Verordnung gehalten, aufgezogen oder, bei Geflügel, erbrütet werden;
- Ziffer 11Handelseinrichtung: eine von einem Händler zur Aufstallung von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen genutzte Einrichtung, welche sich im Eigentum des Händlers befindet;
- Ziffer 12Händler: jede natürliche oder juristische Person, die Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden zu Handelszwecken unmittelbar oder über Dritte kauft und verkauft, einen regelmäßigen Umschlag mit diesen Tieren erzielt, innerhalb von höchstens 29 Tagen für Schafe und Ziegen, von höchstens 30 Tagen für Rinder und Schweine nach dem Kauf die Tiere wieder verkauft oder sie aus der ersten Einrichtung in eine andere Einrichtung umsetzt oder unmittelbar in einen Schlachthof einbringt, die beziehungsweise der nicht Eigentum des Händlers ist;
- Ziffer 13Heimtiere: Tiere, die als Gefährten oder aus Interesse am Tier im Haushalt gehalten werden oder die für diesen Zweck bestimmt sind oder gezüchtet werden, sofern sie nicht als Nutztiere oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gezüchtet oder gehalten werden und sofern sie nach ihrer Art für die Haltung als Heimtiere geeignet sind;
- Ziffer 14innergemeinschaftlicher Handel: Handel zwischen folgenden Staaten:
- Litera aMitgliedstaaten der EG (Belgien, Bulgarien, Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, Deutschland, Estland, Griechenland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme Ceutas und Melillas, Tschechien, Ungarn, Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, Zypern);
- Litera bMitgliedstaaten und Norwegen (EWR);
- Litera cMitgliedstaaten und assoziierten Staaten (Andorra, San Marino) sowie
- Litera dMitgliedstaaten und der Schweiz aufgrund des Beschlusses Nr. 1 aus 2008, des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten gemischten Veterinärausschusses vom 23. Dezember 2008 zur Änderung der Anlagen 1, 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 des Abkommens (2009/13/EG), Amtsblatt Nummer L 6 vom 10.1.2009, Seite 89;
- Ziffer 15Kamele: zur Gattung Camelus oder Lama aus der Familie Camelidae, Unterordnung Tylopoda gehörende Tiere (z. B. Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas sowie Dromedar oder einhöckriges Kamel und Trampeltier oder zweihöckriges Kamel);
- Ziffer 16Kaninchen: zur Spezies Oryctolagus cuniculus domesticus der Gattung Oryctolagus aus der Familie der Leporidae gehörende Tiere, soweit sie für die Erzeugung von Fleisch, das in Verkehr gebracht werden soll, gehalten oder gezüchtet werden, mit Ausnahme jener Kaninchenhaltungsbetriebe, die in den Geltungsbereich der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2007,) fallen;
- Ziffer 17Registrierungsnummer: Identifikationsnummer des Betriebs beziehungsweise der Haltung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, TSG im Verbrauchergesundheitsinformationssystem; für landwirtschaftliche Betriebe ist diese die LFBIS–Nummer (Betriebsnummer gemäß dem Land- und Forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem nach dem LFBIS–Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 505 aus 1994,);
- Ziffer 18Sammelstelle: jeder Ort (einschließlich Betriebe, Sammelplätze und Märkte) an dem Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Equiden, ausgenommen Tiere gemäß der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt römisch eins der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen Amtsblatt Nummer L 268 vom 14.9.1992, Seite 54), aus verschiedenen Ursprungsbetrieben zur Bildung von Tierpartien für das innergemeinschaftliche Verbringen zusammengeführt werden;
- Ziffer 19Schafe: zur Spezies Ovis aries familiaris der Gattung Ovis aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausschafe);
- Ziffer 20Schlachtschweine: Schweine, die für eine Schlachtstätte oder eine Sammelstelle bestimmt sind und diese Sammelstelle nur zur Schlachtung verlassen dürfen;
- Ziffer 21Schlachtstätten: alle Einrichtungen, in denen Tiere, die dieser Verordnung unterliegen, geschlachtet werden und deren Fleisch zum menschlichen Genuss in Verkehr gebracht wird;
- Ziffer 22Schweine: zur Species Sus scrofa familiaris der Gattung Sus aus der Familie der Suidae, Unterfamilie Suinae gehörende Tiere (Hausschweine);
- Ziffer 23Spanferkel: Schweine mit einem Schlachtgewicht (warm) von bis zu 40 kg;
- Ziffer 24Stallmarke: Kennzeichnung mittels Ohrmarke oder Tätowierung, die nicht „AT“ enthalten darf, beziehungsweise mittels Transponder, der nicht den Ländercode enthalten darf;
- Ziffer 25Tierhalter: jede natürliche oder juristische Person, die, wenn auch nur vorübergehend, für dieser Verordnung unterliegende Tiere verantwortlich ist, sowie Personen, die für einen Betrieb gemäß Ziffer 4, oder eine Haltung gem. Ziffer 10, verantwortlich sind mit Ausnahme von für Tierarztpraxen oder Tierkliniken verantwortlichen Personen;
- Ziffer 26Transporteure: natürliche oder juristische Personen, die jegliche Beförderung von Tieren mit einem Transportmittel einschließlich Ver- und Entladen übernehmen;
- Ziffer 27Ziegen: zur Spezies Capra aegagrus familiaris hircus der Gattung Capra aus der Familie der Bovidae, Unterfamilie Caprinae gehörende Tiere (Hausziegen);