Bundesrecht konsolidiert

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IKT-Nutzungsverordnung § 4

Kurztitel

IKT-Nutzungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 281/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

02.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IKT-NV

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Internet

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
    2. Ziffer 2
      ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
    3. Ziffer 3
      eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
    4. Ziffer 4
      die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
    5. Ziffer 5
      eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
    6. Ziffer 6
      eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
    7. Ziffer 7
      eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und
    8. Ziffer 8
      eine Störung des Dienstbetriebes
    ausgeschlossen sind.
  2. Absatz 2,Das Abschließen von privaten Geschäften unter Zuhilfenahme der vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten technischen Einrichtungen ist nur insoweit zulässig, als dabei in eindeutiger Weise der private Charakter des Vorgangs ersichtlich ist.
  3. Absatz 3,Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf Nutzung von Internetdiensten, die vom Dienstgeber als für den Dienstbetrieb nicht erforderlich erachtet werden. Der Dienstgeber kann zur Wahrung der in Paragraph 3, angeführten Nutzungsgrundsätze die Privatnutzung von Internet-Diensten beschränken oder gänzlich untersagen. Er darf dabei insbesondere Web-Inhalte durch den Einsatz von Filtersoftware sperren.
  4. Absatz 4,Jedenfalls untersagt ist
    1. Ziffer eins
      der Zugriff auf strafrechtlich verbotene oder sonstige gesetzwidrige Inhalte,
    2. Ziffer 2
      jegliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Ressourcen im Rahmen eines strafrechtlich relevanten Tatbestandes,
    3. Ziffer 3
      der Zugriff auf Internetseiten mit pornografischem Inhalt,
    4. Ziffer 4
      der Zugriff auf Seiten, die eine Zahlungsverpflichtung des Dienstgebers verursachen sowie
    5. Ziffer 5
      das Herunterladen von bestimmten, besonders für deren Größe oder Anfälligkeit für Schadprogramme bekannten ausführenden Dateitypen.
  5. Absatz 5,Bei einem irrtümlichen Zugriff auf Seiten, die unter Absatz 4, fallen, sind diese unverzüglich wieder zu verlassen.

Im RIS seit

17.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2016

Gesetzesnummer

20006428

Dokumentnummer

NOR40109758

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