Absatz eins,Die Bediensteten dürfen vom Dienstgeber bereitgestellte Internetdienste für private Zwecke nur dann verwenden, wenn
- Ziffer einseine Beeinträchtigung des Ansehens des öffentlichen Dienstes,
- Ziffer 2ein mehr als bloß geringfügiger Zeitaufwand während der Dienstzeit,
- Ziffer 3eine Anscheinserweckung, dass die Nutzung im Namen, Interesse oder mit Wissen des Dienstgebers vorgenommen wird,
- Ziffer 4die Erzeugung negativer Rechtsfolgen beim Dienstgeber,
- Ziffer 5eine Verletzung von Geheimhaltungspflichten,
- Ziffer 6eine Verletzung eigener oder fremder Dienstpflichten,
- Ziffer 7eine Verursachung von mehr als bloß geringfügigen Kosten und
- Ziffer 8eine Störung des Dienstbetriebes
ausgeschlossen sind.