Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
IKT-Nutzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
02.09.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
IKT-NV
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur
§ 3.Paragraph 3,
Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.
Schlagworte
Hardware
Im RIS seit
17.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2016
Gesetzesnummer
20006428
Dokumentnummer
NOR40109757