Kurztitel

IKT-Nutzungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.09.2009

Text

Allgemeine Grundsätze für die private Nutzung der IKT-Infrastruktur

Paragraph 3,

Die Nutzung der für den Dienstbetrieb zur Verfügung stehenden IKT-Infrastruktur für private Zwecke ist im eingeschränkten Ausmaß zulässig. Sie darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen, dem Ansehen des öffentlichen Dienstes nicht schaden, der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes nicht entgegenstehen und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit der IKT-Infrastruktur nicht gefährden. Sie darf außerdem nur unter Beachtung sämtlicher weiterer ressort- oder arbeitsplatzspezifischer Nutzungsregelungen erfolgen. Insbesondere ist eine eigenmächtige Veränderung der zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur (Hard- und Software) unzulässig. Die Bediensteten haben keinen Anspruch auf private Nutzung der vom Dienstgeber für den Dienstbetrieb zur Verfügung gestellten IKT-Infrastruktur.