Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.05.2025
Außerkrafttretensdatum
Index
27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, BGBl. II Nr. 326/2003, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2003,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 507/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. (3)Absatz 3,Die §§ 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 155/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist.Die Paragraphen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist. (4)Absatz 4,Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2020 treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist.Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist. (5)Absatz 5,Die §§ 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. August 2022 gestellt worden ist.Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2022, treten mit 1. September 2022 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. August 2022 gestellt worden ist. (6)Absatz 6,Die §§ 1, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 79/2025 treten mit 1. Mai 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 30. April 2025 gestellt worden ist.Die Paragraphen eins, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2025, treten mit 1. Mai 2025 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 30. April 2025 gestellt worden ist.
Im RIS seit
29.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2025
Gesetzesnummer
20006425
Dokumentnummer
NOR40269268