Bundesrecht konsolidiert

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Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung, die Notariatsprüfung und die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem ABAG

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 272/2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 119/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

27.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.08.2022

Index

27/01 Rechtsanwälte
27/02 Notare
27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. September 2009 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Vergütungen und Gebühren für die Rechtsanwaltsprüfung und die Notariatsprüfung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 326 aus 2003,, außer Kraft.
  2. Absatz 2,Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 507 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 2, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft und sind auf Prüfungen anzuwenden, bei denen der Antrag auf Zulassung nach dem 30. Juni 2016 gestellt worden ist.
  4. Absatz 4,Die Paragraphen eins, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2020, treten mit 1. April 2020 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, bei denen der jeweilige Antrag nach dem 31. März 2020 gestellt worden ist.

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20006425

Dokumentnummer

NOR40221758

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