Bundesrecht konsolidiert

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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 17

Kurztitel

Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchiffAV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Rettungswesten

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, durchgehend gesetzt sind.
  3. Absatz 3,Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
  4. Absatz 4,Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Im RIS seit

04.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2016

Gesetzesnummer

20006418

Dokumentnummer

NOR40109450

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