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Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung § 17
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 16 am 23.08.2026
§ 18 am 23.08.2026
Alle Fassungen
§ 17 heute
§ 17 gültig ab 01.09.2009
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2009
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchiffAV
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Rettungswesten
§ 17.
Paragraph 17,
(1)
Absatz eins,
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.
(2)
Absatz 2,
Abweichend von Abs. 1 brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß § 47 Abs. 1 der Arbeitsmittelverordnung,
BGBl. II Nr. 164/2000
, durchgehend gesetzt sind.
Abweichend von Absatz eins, brauchen beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord Rettungswesten nicht getragen werden, wenn Schanzkleider von mindestens 0,9 m Höhe oder Geländer gemäß Paragraph 47, Absatz eins, der Arbeitsmittelverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, durchgehend gesetzt sind.
(3)
Absatz 3,
Arbeitgeber haben die Arbeitnehmer in der Handhabung der Rettungswesten vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu unterweisen.
(4)
Absatz 4,
Arbeitnehmer haben sich vor dem Anlegen von Rettungswesten zu überzeugen, dass keine offenkundigen Mängel vorliegen. Die Bedienungsanleitungen der Rettungswesten sind vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.
Im RIS seit
04.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2016
Gesetzesnummer
20006418
Dokumentnummer
NOR40109450
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2009/260/P17/NOR40109450
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