Absatz eins,Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass beim Aufenthalt und bei Arbeiten an Deck und am Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie bei Benutzen des Beibootes oder Schwenkbaumes Rettungswesten getragen werden.
Schifffahrt-ArbeitnehmerInnenschutzverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2009,
Paragraph 17
01.09.2009